§ 10 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Gebäudeenergieausweis
§ 10 KEnG · Gebäudeenergieausweis
1. Für Neubauten ist ein Gebäudeenergieausweis (Gebäudeenergieausweis der Kantone; GEAK), der die Energieeffizienz eines Gebäudes angibt, zu erstellen. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die GEAK-pflichtigen Gebäudekategorien fest.
2. Wer Finanzhilfen für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle beantragt, hat ab einem vom Regierungsrat in der Verordnung festzulegenden Betrag einen Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht (GEAK Plus) beizubringen. Andere Förderbeiträge können ebenfalls an das Vorliegen eines GEAK Plus geknüpft werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
3. Der Gebäudeenergieausweis ist von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern auf eigene Kosten von einer anerkannten Fachperson erstellen zu lassen.
4. Die Gebäudeenergieausweise werden in einem öffentlich einsehbaren Register erfasst. Das Register soll von Dritten geführt werden.