Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
773 KEnG CH-LU

§ 1 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Ziele und Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 KEnG · Ziele und Grundsätze

1. Das Gesetz trägt zu einer sicheren, ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung und -verteilung bei.

2. Es bezweckt eine sparsame, effiziente und nachhaltige Energienutzung namentlich durch

a. eine verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien sowie von Abwärme,

b. Erstellung, Betrieb, Sanierung und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen mit möglichst geringem Energieeinsatz und möglichst geringen Energieverlusten,

c. den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.

3. Der Kanton verfolgt das langfristige Ziel einer 2000-Watt-Gesellschaft und 1-t-CO2-Gesellschaft.

4. Kanton und Gemeinden setzen sich nach dem Grundsatz der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand konkrete Ziele und erlassen Minimalanforderungen an die Energienutzung, insbesondere bei eigenen Bauten, Anlagen und Geräten sowie bei deren Erwerb, Bau und Betrieb.

Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Ziele und Grundsätze § 2 KEnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →