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772a CH-LU

§ 1 Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz

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§ 1 Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben und Befugnisse aus dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz vom 12. Dezember 2011 wahr, soweit in diesem Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

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