772a
CH-LU
Kanton Luzern 772a
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz
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1. Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben und Befugnisse aus dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz vom 12. Dezember 2011 wahr, soweit in diesem Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
§ 2 Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz
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1. Die Verordnung zum Stromversorgungsgesetz vom 9. Dezember 2008 wird aufgehoben.
§ 3 Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz
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1. Der Beschluss tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.