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CH-LU
§ 9 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Netznutzungstarife
Netznutzungstarife, Stromeinkauf und -produktion, Konzessionsgebühren
§ 9 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Netznutzungstarife
1. Der Regierungsrat trifft nach Anhörung der Gemeinden, der Netzbetreiber und weiterer interessierter Kreise Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife.