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772 CH-LU

§ 9 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Netznutzungstarife

Netznutzungstarife, Stromeinkauf und -produktion, Konzessionsgebühren
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§ 9 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Netznutzungstarife

1. Der Regierungsrat trifft nach Anhörung der Gemeinden, der Netzbetreiber und weiterer interessierter Kreise Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife.

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