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772 CH-LU

§ 8 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Anschluss ausserhalb der Bauzone

Anschlusspflichten
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§ 8 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Anschluss ausserhalb der Bauzone

1. Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nach dem Bundesrecht keinen Anspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz haben, sind vom Netzbetreiber an das Netz anzuschliessen, wenn

a. dem Endverbraucher eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist und

b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2. Endverbraucher ausserhalb der Bauzone tragen die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung ab dem bestehenden Elektrizitätsnetz und für eine allfällig erforderliche Netzverstärkung. Die Kosten für Unterhalt und Ersatz von Anschlussleitungen sind vom Netzbetreiber zu tragen. Sind diese unverhältnismässig hoch, hat sich der Endverbraucher daran zu beteiligen.

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