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§ 7 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes
Anschlusspflichten
§ 7 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes
1. Netzbetreiber können verpflichtet werden, auch Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebietes an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn
a. die Versorgung auf andere Weise nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist und
b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2. Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher befindet, wird im Umfang der Verpflichtung des Netzbetreibers gemäss Absatz 1 von seiner Anschlusspflicht befreit.