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§ 6 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Anschlusspflicht innerhalb des Netzgebietes
Anschlusspflichten
§ 6 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Anschlusspflicht innerhalb des Netzgebietes
1. Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses berechtigt und verpflichtet. Vorbehalten bleiben abweichende Entscheide gemäss § 7.
2. Die Regelung von Netzen auf Industriearealen, Anschlusswechseln auf eine höhere Netzebene oder Zusatzanschlüssen an die gleiche oder eine höhere Netzebene richtet sich nach Bundesrecht.