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CH-LU
§ 5 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Leistungsaufträge
Netzgebiete, Leistungsaufträge
§ 5 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Leistungsaufträge
1. Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, namentlich für
a. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere mit Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
b. die Steigerung der Effizienz und die Sparsamkeit der Elektrizitätsverwendung sowie die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien,
c. die Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung,
d. die Erbringung von Energiedienstleistungen,
e. den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.
2. Die Einzelheiten eines Leistungsauftrags können auch in einer Vereinbarung mit den Netzbetreibern festgelegt werden.