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§ 4 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Netzgebiete
Netzgebiete, Leistungsaufträge
§ 4 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Netzgebiete
1. Der Regierungsrat teilt nach Anhörung der Netzbetreiber und der Netzeigentümer sowie der Gemeinden den Netzbetreibern flächendeckend die Netzgebiete für das Verteilnetz zu.
2. Er berücksichtigt dabei die Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und allfällige vertragliche Regelungen über den Netzbetrieb.
3. Betreibt ein Netzeigentümer sein Netz nicht selbst, hat er alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, welche der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Bundesrecht sowie der Leistungsaufträge nach § 5 dienen.
4. Die zuständige Dienststelle führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.