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CH-LU
§ 3 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Zuständigkeit
1. Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz wahr, soweit nachfolgend nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.