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772 CH-LU

§ 3 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Zuständigkeit

1. Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz wahr, soweit nachfolgend nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

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