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772 CH-LU

§ 2 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Grundsatz und Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Grundsatz und Ziele

1. Kanton und Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine sichere, ausreichende, wirtschaftliche und umweltverträgliche Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität ein.

2. Anzustreben sind dabei insbesondere

a. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Luzerner Wirtschaft und die Vermeidung von Benachteiligungen für die Wirtschaft und die Regionen des Kantons,

b. die sparsame und effiziente Elektrizitätsverwendung,

c. die Förderung der Produktion und der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme,

d. der Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind,

e. die Förderung der Forschung, der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung.

3. Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele dieses Gesetzes und arbeiten für dessen Vollzug mit betroffenen Organisationen zusammen.

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