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§ 13 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Strafbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 13 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Strafbestimmungen
1. Die wiederholte Verletzung von Leistungsaufträgen gemäss § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes und die Missachtung der Anschlusspflichten gemäss den §§ 6, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Entscheide werden mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2. Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wird dies als Strafschärfungsgrund berücksichtigt. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen.
3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4. Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird diese gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe und ihrer Vertreterinnen und Vertreter bleibt vorbehalten.