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772 CH-LU

§ 12 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Rechtsschutz

Schlussbestimmungen
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§ 12 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Rechtsschutz

1. Gestützt auf dieses Gesetz ergangene Entscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

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