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772 CH-LU

§ 11 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Konzessionsgebühren

Netznutzungstarife, Stromeinkauf und -produktion, Konzessionsgebühren
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§ 11 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Konzessionsgebühren

1. Kanton und Gemeinden können für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes durch Infrastrukturanlagen der Elektrizitätsversorgung Gebühren erheben.

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