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772 CH-LU

§ 10 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Stromeinkauf und -produktion

Netznutzungstarife, Stromeinkauf und -produktion, Konzessionsgebühren
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§ 10 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Stromeinkauf und -produktion

1. Kanton und Gemeinden können, gegebenenfalls zusammen mit Dritten, zum Zwecke des Stromeinkaufs oder der Stromproduktion eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation bilden oder sich an einer solchen beteiligen.

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