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CH-LU
§ 10 Kantonales Stromversorgungsgesetz - Stromeinkauf und -produktion
Netznutzungstarife, Stromeinkauf und -produktion, Konzessionsgebühren
§ 10 Kantonales Stromversorgungsgesetz · Stromeinkauf und -produktion
1. Kanton und Gemeinden können, gegebenenfalls zusammen mit Dritten, zum Zwecke des Stromeinkaufs oder der Stromproduktion eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation bilden oder sich an einer solchen beteiligen.