Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771 WNVV CH-LU

§ 7 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Ausnahmen von der Konzessionspflicht

Nutzung des Wassers - Bewilligungs- und Konzessionspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 WNVV · Ausnahmen von der Konzessionspflicht

1. Von der Konzessionspflicht ausgenommen und im Bewilligungsverfahren zu beurteilen sind, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt werden,

a. Wasserentnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs, der Wasserlebensräume oder der Gewässer dienen (Anreicherung von Grundwasservorkommen, Speisung von Amphibienweihern und dergleichen),

b. einmalige, zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen aus Gewässern ohne feste Entnahmevorrichtungen,

c. sporadische Wasserentnahmen aus Grundwasservorkommen über 50 Minutenliter bis maximal 15 000 Kubikmeter im Jahr.

← § 6 WNVV Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Regierungsrat § 8 WNVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →