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WNVV
CH-LU
§ 7 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Ausnahmen von der Konzessionspflicht
Nutzung des Wassers - Bewilligungs- und Konzessionspflicht
§ 7 WNVV · Ausnahmen von der Konzessionspflicht
1. Von der Konzessionspflicht ausgenommen und im Bewilligungsverfahren zu beurteilen sind, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt werden,
a. Wasserentnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs, der Wasserlebensräume oder der Gewässer dienen (Anreicherung von Grundwasservorkommen, Speisung von Amphibienweihern und dergleichen),
b. einmalige, zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen aus Gewässern ohne feste Entnahmevorrichtungen,
c. sporadische Wasserentnahmen aus Grundwasservorkommen über 50 Minutenliter bis maximal 15 000 Kubikmeter im Jahr.