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WNVV
CH-LU
§ 6 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV)
Allgemeine Bestimmungen - Vollzugsgrundlagen
§ 6 WNVV
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur beschaffen die für den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes erforderlichen Daten und erarbeiten die nötigen Grundlagen.
2. Die Dienststelle Umwelt und Energie bezeichnet die Gewässer, aus denen Wasser über den Gemeingebrauch hinaus entnommen werden darf, und erlässt Richtlinien darüber.