Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771 WNVV CH-LU

§ 6 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV)

Allgemeine Bestimmungen - Vollzugsgrundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 WNVV

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur beschaffen die für den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes erforderlichen Daten und erarbeiten die nötigen Grundlagen.

2. Die Dienststelle Umwelt und Energie bezeichnet die Gewässer, aus denen Wasser über den Gemeingebrauch hinaus entnommen werden darf, und erlässt Richtlinien darüber.

← § 5 WNVV Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Regierungsrat § 7 WNVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →