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771 WNVV CH-LU

§ 5 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Weitere Dienststellen

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 5 WNVV · Weitere Dienststellen

1. Die kantonalen Dienststellen arbeiten in allen Fragen, welche die Wassernutzung und die Wasserversorgung betreffen, zusammen. Insbesondere stellen sie den zuständigen Behörden die benötigten Daten zur Verfügung.

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