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WNVV
CH-LU
§ 5 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Weitere Dienststellen
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit kantonaler Behörden
§ 5 WNVV · Weitere Dienststellen
1. Die kantonalen Dienststellen arbeiten in allen Fragen, welche die Wassernutzung und die Wasserversorgung betreffen, zusammen. Insbesondere stellen sie den zuständigen Behörden die benötigten Daten zur Verfügung.