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771 WNVV CH-LU

§ 3 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Dienststelle Verkehr und Infrastruktur[[1]](#articletitle_text_fn_861974_2_1_c)

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 3 WNVV · Dienststelle Verkehr und Infrastruktur[[1]](#articletitle_text_fn_861974_2_1_c)

1. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vollzieht das Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz in den Belangen der Ausnützung der Wasserkraft, soweit nicht der Regierungsrat oder das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuständig ist.

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