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771 WNVV CH-LU

§ 2 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 2 WNVV · Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die Aufgaben wahr, die im Gesetz dem zuständigen Departement zugewiesen werden.

2. Es ist überdies zuständig für

a. die Bestimmung von Planungszonen gemäss § 12 Absatz 1 WNVG,

b. den Entscheid über Gesuche gemäss § 58 Absatz 2 WNVG.

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