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771 WNVV CH-LU

§ 17 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Zuständigkeit bei der Sanierung bestehender Anlagen

Vollzug
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§ 17 WNVV · Zuständigkeit bei der Sanierung bestehender Anlagen

1. Die Behörde, die für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen der entsprechenden Anlagen zuständig ist, ordnet die Sanierung bestehender Anlagen an und legt die Sanierungsfristen im Sinn von Artikel 81 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) fest.

2. Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet mit den betroffenen Departementen und Dienststellen den Bericht gemäss Artikel 82 Absatz 2 GSchG über die sanierungspflichtigen Wasserentnahmen.

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