771
WNVV
CH-LU
§ 16 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Datenerhebung
Vollzug
§ 16 WNVV · Datenerhebung
1. Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen sowie Nutzungs- und Quellenberechtigte haben die für den Vollzug des Gesetzes benötigten Angaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.