771
WNVV
CH-LU
§ 15 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Projektierung, Erstellung und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen
Versorgung mit Wasser
§ 15 WNVV · Projektierung, Erstellung und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen
1. Der Wasserversorgung dienende Anlagen, Apparate und Einrichtungen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, eingerichtet, erweitert, abgeändert und betrieben werden.
2. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch Fachpersonen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.
3. Im Übrigen richten sich Bau, Unterhalt und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen nach Artikel 276 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995.