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WNVV
CH-LU
§ 13 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Verwaltungsgebühr
Nutzung des Wassers - Gebühren
§ 13 WNVV · Verwaltungsgebühr
1. Die Gebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b WNVG beträgt zehn Prozent des Ansatzes für entsprechende wasserzinspflichtige Wasserkraftwerke, mindestens jedoch 100 und höchstens 8000 Franken pro Jahr.