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771 WNVV CH-LU

§ 13 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Verwaltungsgebühr

Nutzung des Wassers - Gebühren
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§ 13 WNVV · Verwaltungsgebühr

1. Die Gebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b WNVG beträgt zehn Prozent des Ansatzes für entsprechende wasserzinspflichtige Wasserkraftwerke, mindestens jedoch 100 und höchstens 8000 Franken pro Jahr.

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