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771 WNVV CH-LU

§ 12 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft

Nutzung des Wassers - Gebühren
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§ 12 WNVV · Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft

1. Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit.

2. Die übrigen Wasserkraftwerke entrichten einen Wasserzins von 50 bis 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes pro Kilowatt Bruttoleistung. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Wasserzins nach dem Nutzungsumfang, der Nutzungsart und dem Verwendungszweck.

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