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771 WNVV CH-LU

§ 11 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen

Nutzung des Wassers - Gebühren
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§ 11 WNVV · Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen

1. Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen wird pro Minutenliter der Leistung der Entnahmevorrichtung erhoben.

2. Wasserentnahmen bis 50 Minutenliter oder maximal 15 000 Kubikmeter im Jahr sind von der Nutzungsgebühr befreit.

3. Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen beträgt bei Gewässern 4 Franken, bei Grundwasservorkommen 8 Franken.

4. Abweichend von Absatz 3 beträgt die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen aus

a. Gewässern

1. zur Nutzung der Wärme mit Wärmepumpen: 2 Franken,

2. zur Klimatisierung von Gebäuden: 8 Franken.

b. Grundwasservorkommen: zur Nutzung der Wärme mit Wärmepumpen: 4 Franken.

5. ...

6. Dient die Wasserentnahme verschiedenen Zwecken, wird die Gebühr anteilsmässig festgelegt.

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