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771 WNVV CH-LU

§ 1 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) - Regierungsrat

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 1 WNVV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003 (WNVG) aus.

2. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm im Gesetz zugewiesen werden. Insbesondere entscheidet er über die Erteilung, Übertragung, Verlängerung, Erneuerung und den Widerruf von Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen.

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