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770 WNVG CH-LU

§ 8 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Erteilung der Bewilligung

Nutzung des Wassers - Bewilligungsverfahren
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§ 8 WNVG · Erteilung der Bewilligung

1. Die zuständige Behörde entscheidet über das Bewilligungsgesuch in einem einfachen Verfahren.

2. Die Behörde prüft, ob

a. der Bedarf für die Wasserentnahme ausgewiesen ist,

b. die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden,

c. der vorgesehenen Entnahme keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

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