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770 WNVG CH-LU

§ 7 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG)

Nutzung des Wassers - Bewilligungs- und Konzessionspflicht
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§ 7 WNVG

1. Wer einem öffentlichen Wasservorkommen über den Gemeingebrauch (§ 6) hinaus Wasser entnehmen will, hat eine Bewilligung oder eine Konzession einzuholen.

2. Eine Bewilligung ist erforderlich für

a. Entnahmen aus Gewässern bis 300 Minutenliter,

b. Entnahmen aus Grundwasservorkommen bis 50 Minutenliter oder 15 000 Kubikmeter im Jahr.

3. Eine Konzession ist erforderlich für

a. weiter gehende Wasserentnahmen,

b. die Ausnützung der Wasserkraft öffentlicher Wasservorkommen.

4. Der Regierungsrat kann in der Verordnung Ausnahmen von der Konzessionspflicht festlegen.

5. Vorbehalten bleiben

a. die Nutzung von Quellwasser nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907,

b. die Nutzungen nach den §§ 55 ff.

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