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770 WNVG CH-LU

§ 62 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 62 WNVG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

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