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770 WNVG CH-LU

§ 6 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG)

Nutzung des Wassers - Gemeingebrauch
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§ 6 WNVG

1. Einem öffentlichen Wasservorkommen darf Wasser zum gewöhnlichen Gemeingebrauch entnommen werden.

2. Als Gemeingebrauch gilt namentlich das Schöpfen von Wasser ohne besondere Einrichtungen und das Tränken von Tieren.

3. Der Gemeingebrauch kann eingeschränkt werden, wenn es überwiegende öffentliche oder private Interessen erfordern.

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