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770 WNVG CH-LU

§ 59 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Anwendung auf bisherige Wassernutzungen

Übergangsbestimmungen
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§ 59 WNVG · Anwendung auf bisherige Wassernutzungen

1. Das Gesetz gilt auch für bestehende Wassernutzungen, soweit dessen Anwendung nicht anders lautende Konzessionsbestimmungen sowie die Besonderheit anerkannter Wassernutzungen entgegenstehen.

2. Die zuständige Behörde stellt die Nutzungsgebühren und den Wasserzins (§§ 26 ff.) sowie die Verwaltungsgebühren (§ 57) ab dem Inkrafttreten des Gesetzes in Rechnung. Die gebührenpflichtige Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

3. Im Übrigen gilt das kantonale Gebührengesetz.

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