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WNVG
CH-LU
§ 58 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Ablauf unbefristeter Bewilligungen und Konzessionen für Wassernutzungen
Übergangsbestimmungen
§ 58 WNVG · Ablauf unbefristeter Bewilligungen und Konzessionen für Wassernutzungen
1. Nach bisherigem Recht unbefristet erteilte Bewilligungen oder Konzessionen für Wassernutzungen gelten bis 2010.
2. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch die Wassernutzung auf Zusehen hin dulden, wenn wirtschaftliche Gründe es rechtfertigen oder bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wurde.