Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
770 WNVG CH-LU

§ 58 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Ablauf unbefristeter Bewilligungen und Konzessionen für Wassernutzungen

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 WNVG · Ablauf unbefristeter Bewilligungen und Konzessionen für Wassernutzungen

1. Nach bisherigem Recht unbefristet erteilte Bewilligungen oder Konzessionen für Wassernutzungen gelten bis 2010.

2. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch die Wassernutzung auf Zusehen hin dulden, wenn wirtschaftliche Gründe es rechtfertigen oder bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wurde.

← § 57 WNVG Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Geltungsbereich § 59 WNVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →