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WNVG
CH-LU
§ 57 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Verwaltungsgebühr
Übergangsbestimmungen
§ 57 WNVG · Verwaltungsgebühr
1. Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Wassernutzungen gemäss § 55 unterliegen der Nutzungsgebühr und dem Wasserzins (§ 26) nicht. Sie haben eine jährliche Verwaltungsgebühr zu entrichten.
2. Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Grundwasserfassungen und -nutzungen gemäss § 55 Absatz 1a beträgt 4 Franken pro Minutenliter der anerkannten Leistung der Entnahmevorrichtung, mindestens jedoch 100 Franken.
3. Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b beläuft sich auf 100 bis 8000 Franken.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.