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770 WNVG CH-LU

§ 57 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Verwaltungsgebühr

Übergangsbestimmungen
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§ 57 WNVG · Verwaltungsgebühr

1. Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Wassernutzungen gemäss § 55 unterliegen der Nutzungsgebühr und dem Wasserzins (§ 26) nicht. Sie haben eine jährliche Verwaltungsgebühr zu entrichten.

2. Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Grundwasserfassungen und -nutzungen gemäss § 55 Absatz 1a beträgt 4 Franken pro Minutenliter der anerkannten Leistung der Entnahmevorrichtung, mindestens jedoch 100 Franken.

3. Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b beläuft sich auf 100 bis 8000 Franken.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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