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770 WNVG CH-LU

§ 56 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Anpassung

Übergangsbestimmungen
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§ 56 WNVG · Anpassung

1. Die Anerkennung der Wassernutzung gemäss § 55 fällt ganz oder in bestimmtem Umfang dahin, wenn

a. der oder die Berechtigte Nutzungsrechte während zehn Jahren ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat,

b. die Nutzungsanlage in wesentlichen Teilen nicht mehr besteht,

c. die Anlage verlegt wird,

d. der Nutzungszweck ändert,

e. der oder die Berechtigte ausdrücklich auf sie verzichtet.

2. Die zuständige Behörde passt das Verzeichnis der anerkannten Nutzungen innerhalb von fünf Jahren an. Bei wesentlichen Änderungen erlässt sie nötigenfalls einen beschwerdefähigen Entscheid.

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