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WNVG
CH-LU
§ 55 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Ohne Bewilligung oder Konzession anerkannte Wassernutzungen
Übergangsbestimmungen
§ 55 WNVG · Ohne Bewilligung oder Konzession anerkannte Wassernutzungen
1. Ohne Bewilligung oder Konzession bleiben nach dem bisherigen Recht anerkannt
a. Grundwasserfassungen und -nutzungen, die vor dem 10. Juni 1950 in Betrieb genommen worden sind oder für die sich ehehafte Rechte herleiten lassen, im Umfang und in der Nutzungsart, wie sie bis zum 10. Juni 1950 ausgeübt wurden;
b. die Ausnützung der Wasserkraft durch Anlagen, für die sich ehehafte Rechte herleiten lassen, im Umfang und in der Nutzungsart, wie sie bis zum 25. April 1875 ausgeübt wurde.
2. Vorbehalten bleiben die Enteignung (§ 16) und die Herabsetzung der Wassernutzung zum Schutz der Wasservorkommen.