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770 WNVG CH-LU

§ 54 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Rechtsmittel

Vollzug und Rechtsschutz
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§ 54 WNVG · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide der Gemeinde und von Rechtsträgern, denen die Wasserversorgung übertragen ist, betreffend Gebühren und Beiträge ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

2. Im Übrigen kann gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

3. Auf die Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.

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