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770 WNVG CH-LU

§ 53 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Vollzugsvorschriften

Vollzug und Rechtsschutz
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§ 53 WNVG · Vollzugsvorschriften

1. Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

2. Er regelt insbesondere

a. die Zuständigkeit der kantonalen Behörden,

b. die erforderlichen Pläne und weiteren Gesuchsunterlagen für Bewilligungen und Konzessionen,

c. den Bedarfsnachweis für Wassernutzungen,

d. die Gebühren und den Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft,

e. die Datenerhebung zur Erstellung der erforderlichen Verzeichnisse.

3. Er erlässt ein Reglement, wenn der Kanton die Wasserversorgung betreibt.

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