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770 WNVG CH-LU

§ 52 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Gebühren

Vollzug und Rechtsschutz
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§ 52 WNVG · Gebühren

1. Die kantonalen Behörden erheben für besondere Dienstleistungen (Stellungnahmen, Auskünfte usw.) und Entscheide Gebühren gemäss der kantonalen Gebührengesetzgebung.

2. Die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz richten sich nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelangt.

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