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770 WNVG CH-LU

§ 51 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Strafen

Vollzug und Rechtsschutz
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§ 51 WNVG · Strafen

1. Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

a. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt,

b. Wasser aus öffentlichen Wasservorkommen widerrechtlich nutzt,

c. Bauten und Anlagen für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen widerrechtlich erstellt oder verändert,

d. falsche Auskünfte über die Wassernutzung erteilt, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen.

2. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3. Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder die Gesellschafter und Gesellschafterinnen zu bestrafen.

4. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

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