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770 WNVG CH-LU

§ 50 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Pfandrecht

Vollzug und Rechtsschutz
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§ 50 WNVG · Pfandrecht

1. Für die Forderungen aus den Wassernutzungs- und Wasserbezugsverhältnissen (§§ 26, 39 und 40) und für die Kosten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (§ 48) besteht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit an den betreffenden Grundstücken ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, welches den übrigen Pfandrechten im Rang vorgeht.

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