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770 WNVG CH-LU

§ 5 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 WNVG · Zuständigkeit

1. Der Kanton

a. koordiniert die Nutzung des Wassers und die übergeordnete Verteilung,

b. kann Nutzungsrechte an Wasservorkommen einräumen,

c. trifft Massnahmen in Notsituationen,

d. erarbeitet die Grundlagen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2. Die Gemeinden

a. stellen die Wasserversorgung für ihr Gebiet sicher,

b. treffen Massnahmen in Notsituationen.

3. Die Gemeinwesen können zur Erledigung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz eine gemeinsame Trägerschaft bilden.

4. Sie können ihre Aufgaben und die daraus fliessenden Befugnisse ganz oder teilweise Dritten übertragen.

5. Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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