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770 WNVG CH-LU

§ 49 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

Vollzug und Rechtsschutz
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§ 49 WNVG · Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

1. Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde Massnahmen, Auflagen und Bedingungen verfügen. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, so müssen sie auf Kosten des oder der Berechtigten im Grundbuch angemerkt werden.

2. Die zuständige Behörde hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuheben und im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

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