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WNVG
CH-LU
§ 48 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Vollzug und Rechtsschutz
§ 48 WNVG · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1. Wer gegen eine gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügung verstösst oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2. Die zuständige kantonale oder kommunale Stelle sorgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands.