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770 WNVG CH-LU

§ 47 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Aufsicht

Vollzug und Rechtsschutz
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§ 47 WNVG · Aufsicht

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Wassernutzung aus.

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