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770 WNVG CH-LU

§ 46 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Datenerhebung und Zutritt zu den Bauten und Anlagen

Vollzug und Rechtsschutz
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§ 46 WNVG · Datenerhebung und Zutritt zu den Bauten und Anlagen

1. Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen sowie Nutzungs- und Quellenberechtigte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über den Wasserstand, die entnommene Wassermenge und die Wasserqualität sowie die übrigen Angaben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, zur Verfügung zu stellen.

2. Sie können verpflichtet werden, die erforderlichen Messeinrichtungen zu dulden.

3. Den Behörden ist der Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu gewähren.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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