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770 WNVG CH-LU

§ 45 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Handlungen auf Grundstücken Dritter

Vollzug und Rechtsschutz
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§ 45 WNVG · Handlungen auf Grundstücken Dritter

1. Grundeigentümer und -eigentümerinnen haben Grabungen, Bohrungen, Pumpversuche, Aussteckungen und dergleichen zu dulden. Solche Handlungen sind mindestens 30 Tage vor Beginn schriftlich mitzuteilen.

2. Entstandene Schäden sind zu ersetzen.

3. Das zuständige Departement entscheidet im Streitfall.

4. Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970.

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