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770 WNVG CH-LU

§ 44 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Notlagen

Notsituationen
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§ 44 WNVG · Notlagen

1. Die Gemeinden sorgen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen im Sinn der Gesetzgebung über die Landesversorgung.

2. Der zuständigen kantonalen Behörde obliegen

a. die Koordination des Vollzugs,

b. die Genehmigung des Massnahmenplans für die Notlagenversorgung.

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