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770 WNVG CH-LU

§ 43 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Wassermangel und aussergewöhnliche Trockenheit

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§ 43 WNVG · Wassermangel und aussergewöhnliche Trockenheit

1. Bei Wassermangel und aussergewöhnlicher Trockenheit treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen die notwendigen Massnahmen.

2. Diese Stellen können insbesondere

a. die Wasserentnahme einschränken,

b. die Verwendung des Wassers bestimmen,

c. die Fortleitung von Quellwasser regeln,

d. die Abgabe von Wasser an Dritte gegen angemessene Entschädigung verlangen.

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